Umfrage: Wie lang ist ein Lieferer an sein unbefristetes, schriftliches Angebot gebunden?? - Du hast keine Berechtigung bei dieser Umfrage abzustimmen.
a
28.57%
2
28.57%
b
14.29%
1
14.29%
c
14.29%
1
14.29%
d
28.57%
2
28.57%
e
14.29%
1
14.29%
∗ Du hast diese Antwort gewählt. Zeige Ergebnisse

Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

BWL Frage
#1

Ich beschäftige mich gerade mit BWL in meinem Studium nun bin ich über eine Frega gestolpert dich leider nicht beantwortet bekomme, leider auch nciht mit hilfe von google.

hat von euch jmd ne idee?

Wie lang ist ein Lieferer an sein unbefristetes, schriftliches Angebot gebunden??

a) Bis ein unverzüglich gesandter Antwortbrief eingegangen sein kann
b) Bis zum Eintreffen der Bestellung
c) Mindestens 4 Wochen
d) Überhaupt nicht
e) Mindestens 12 Monate

Ich weiß zumindest das Antwort d) falsch ist!!!
Zitieren
#2

ich würde sagen bZwinkern
Zitieren
#3

da liegt das problem!!

ich bin mir nämlich auch nicht sicher. würde mir gerne ne 100% antowort erhoffen und dann noch ne kurze erklärung bzw wo man es nachlesen kann!
Zitieren
#4

Ich würde sagen d) Überhaupt nicht!!! Ein Angebot ist nicht bindend und somit kommt nur d) in Frage. Ich studiere auch Wiwi... Wo studierst du denn? Bin in Bochum.


100% sinds bei mir auch nich aber im HGB findest du sicher was Smiley

Ich schau mal nach. Wenn ich was finde meld ich mich.
Zitieren
#5

luc0r schrieb:Ich weiß zumindest das Antwort d) falsch ist!!!

ioch dachte ja auch zuerst d) aber mein prof hat es mir als falsch angekreuzt

ich studiere in koblenz an der uni
Zitieren
#6

Babooo schrieb:Ein Angebot ist nicht bindend und somit kommt nur d) in Frage.

hmm...aba d) meinte er doch schon dass das ganz sicha falsch ist; und ich würde halt b sagen weil wie der name schon sagt; ein unbefristetes angebotZwinkern
Zitieren
#7

Oh hab das unten gar nicht gesehen Smiley

Aber warum bist du da so sicher? Existiert ein Unterschied zwischen schriftlichem Angebot und sagen wir mal einem Zeitungsinserat?
Zitieren
#8

ja aber ein zeitungsinserat sagen wir mal; das wäre ja nicht unbefristet; da steht dann "aktionswoche" oda son scheiß...und ein schriftliches, UNBEFRISTETES angebot würd ich halt sagen da is die antwort bZwinkern
Zitieren
#9

ein zeitungsinserat ist glaube eine Anpreisung und kein angebot.

d.h.
Anpreisung:
- Willenserklärung an die Allgemeinheit
Merkmal an eine bestimmte Person fehlt (Schaufenster, Prospekt)
- rechtlich nicht bindend
- Aufforderung eine Willenserklärung abzugeben

Es wird nach der zeit gefragt für wie lange ein unbefristetes schriftliches angebot gültig ist

also ich weiß es leider auch net so richtig, wie gesagt weiß ich nur das d) wohl falsch ist oder mein prof hat sich geirrt, wobei ich das net glaube!


danke für eure antworten!
Zitieren
#10

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung: Nach § 147 II BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommenwerden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten kann. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, daß die Annahmefrist sich dabei zusammensetzt aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Überlegungs- und Bearbeitungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden.

Danach düfte a) am ehesten zutreffen.
Zitieren
#11

also ich sag ganz klar a denn:

Bei den persönlichen Angeboten unterscheidet man neben den Freizeichnungsklauseln auch befristete und unbefristete Angebote. Bei einem befristeten Angebot, z.B. "gültig bis zum 31.Juli dieses Jahres " ist der Anbieter auch nur bis zum 31.Juli an sein Angebot gebunden. Das unbefristete Angebot ist zeitlich dennoch nicht unbefristet gültig. Der Kunde muss es auf dem gleichen Weg annehmen, wie es versendet wurde: Ein telefonisches Angebot muss sofort, eines per Fax am gleichen Tag und ein briefliches Angebot innerhalb höchstens einer Woche (Postlaufzeit + Überlegungsfrist) angenommen werden; sonst ist es erloschen.

Die Bindung an sein Angebot ist dann nicht mehr gegeben, wenn ein rechtzeitiger Widerruf des Anbieters vorliegt (es muss spätestens mit Eintreffen des Angebots beim Kunden sein), eine Bestellung des Kunden eingeht, die vom Angebotsinhalt abweicht (z.B. Preis) oder eine zu späte Bestellung erfolgt.

Quelle
Zitieren
#12

super ich danke euch für die antworten

kann geschlossen werden

antwort ist ganz klar A


THX für jede Antwort!!!!!!!!!!
Zitieren
#13

erlaube mir auch eine Anmerkung.
Grds bleibt ein Angebot bis es widerrufen wird bindend. Dies wäre aber damit verbunden, dass der Antragende der Gefahr ausgesetzt wäre auch nach Jahren in Anspruch genommen zu werden. Deshalb verwirkt das Angebot, wenn es unbefristet war, irgendwann.
Hier würde ich die Antwort nicht BGB, sondern HBG suchen. Es handelt sich in deiner Frage offenbar um einen Kaufmann. Da sind die Regeln etwas anders.
gruss
Zitieren
#14

Nur noch eine Anmerkung zum Beitrag von stas2000:

Es ist nicht richtig, dass ein Angebot bindend bleibt, bis es widerrufen wird. Die Bindung des Antragenden an sein Angebot beginnt mit dem Zugang des Angebots (es sei denn, es ist vorher oder gleichzeitig mit dem Zugang widerrufen worden, § 130 BGB) und endet mit dem Erlöschen des Angebots (§ 146 BGB). Das Angebot erlischt, wenn es dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn es diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 BGB nicht rechtzeitig angenommen wird. Und hier kommt der in meinem gestrigen Posting genannte § 147 II BGB ins Spiel, wonach der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Es bleibt also festzuhalten, dass zwar nach § 145 BGB der Anbietende an sein Angebot grundsätzlich gebunden ist, Ausnahmen jedoch in folgenden Fällen bestehen:
• vertraglicher Ausschluss der Bindung (§ 145 II BGB)
Oft wird die Klausel "freibleibend" verwendet
• Widerruf vor oder spätestens bei Zugang des Angebots: § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
Der Empfänger weiß also bei Entgegennahme des Angebots, dass dieses nicht gelten soll.
• Ablauf der Annahmefrist: §§ 146 ff. BGB.

Im HGB finden sich keine Regelungen zu dieser Problematik.
Zitieren




Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste